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Ärztliche Behandlungsfehler bei Geburt

Ärztliche Behandlungsfehler bei Geburt lösen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von € 250.000,- aus

In einem Urteil vom 04.04.2017 (Az.: 26 U 88/16) hat das Oberlandesgericht Hamm einem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von € 250.000,- zugesprochen.

Das Kind wurde 2007 nach einem aufgrund grober ärztlicher Behandlungsfehler verspätet durchgeführten Kaiserschnitt mit schweren hypoxischen Hirnschäden geboren. Es leidet aus diesem Grunde dauerhaft unter schweren Entwicklungsstörungen.

Laut Gutachten wurde festgestellt, dass im Falle eines CTG (umgangssprachlich: Wehenschreiber), welches pathologisch ist und einer Unmöglichkeit einer Fetalblutgasanalyse, die Geburt mittels Sectio („Kaiserschnitt“) zu beenden ist. Das Unterlassen einer gebotenen dauernden CTG-Überwachung kann als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein. Auch das Überschreiten der sog. EE-Zeit von 20 Minuten um fast das Doppelte kann als grober Behandlungsfehler einzustufen sein.

Bei einer allgemeinen Entwicklungsstörung auch im Bereich der geistigen Entwicklung kann ein Schmerzensgeld von € 250.000,- angemessen sein, wenn bei entsprechender Förderung die Stufe eines 7-bis 8-jährigen Kindes erreicht werden kann.

https://www.justiz.nrw.de/…/j2017/26_U_88_16_Urteil_2017040…