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Neulandmethode - Fehlerhafte Aufklärung

Fehlerhafte Aufklärung bei einer „Neulandmethode“ führt zu einem Schmerzensgeldanspruch von € 35.000,-

Leitsatz: Wählt der Arzt eine Neulandmethode, hat er den Patienten über diesen Umstand sowie über die alternativen Behandlungsmethoden aufzuklären.

In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 23.01.2018, Az.: 26 U 76/17) über einen Fall der sogenannten Neulandmethode im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu entschieden.
In dem zu entscheidenden Fall lag bei einer Patientin eine Belastungsharninkontinenz vor. Ihr Urologe empfahl eine Operation und überwies die Klägerin an den Beklagten. Der operierende Beklagte wählte eine neue, nicht dem Standard entsprechende, Operationsmethode (Pro-Lift Netz). 
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten.
Der Beklagte klärte zwar über die Behandlungsrisiken auf, unterließ aber eine Aufklärung über andere, dem aktuellen Standard entsprechende Methode und über dem Umstand, dass es sich um eine neue Methode handelte.
Eine Folge der Operation waren persistierende (anhaltende) Schmerzen bei der Klägerin. Hierfür hielt das Gericht einen Betrag von € 35.000,- als angemessenes Schmerzensgeld.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/26_U_76_17_Urteil_20180123.html